Prozess gegen Konkordatslehrstühle tritt in die entscheidende Phase

Verfassungswidrigkeit soll höchstrichterlich festgestellt werden

(15.12.2011)

Die Klage, die die Philosophieprofessorin Ulla Wessels (Mitglied des gbs-Beirats) mit Unterstützung verschiedener säkularer Verbände gegen die Besetzung eines Konkordatslehrstuhles an der Uni Erlangen führt, tritt allmählich in ihre entscheidende Phase. Denn nun geht es um die Frage, ob das bisherige Berufungsverfahren grundsätzlich rechts- bzw. verfassungswidrig war.

Zur Erinnerung: Konkordatslehrstühle sind Lehrstühle außerhalb theologischer Fakultäten (beispielsweise in den Fächern Philosophie und Pädagogik), bei denen ein katholischer Bischof das Vetorecht bei der Ernennung hat, was zu einer Diskriminierung nicht-katholischer und vor allem religionskritischer Bewerber führt und somit auch die von der Verfassung garantierte Freiheit von Forschung und Lehre verletzt. Das Berufungsverfahren der Uni Erlangen war durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 13. Dezember 2010 ausgesetzt (ein nicht unwichtiger Erfolg der Klägerin!) und nach Absage der letzten Bewerberin beendet worden, ohne dass die Stelle besetzt wurde.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte in dem erwähnten Beschluss die „grundsätzliche Rechtsfrage, ob Art. 3§ Abs. 5 des Konkordats mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht vereinbar ist“, als offen angesehen. Es hatte ebenfalls darauf hingewiesen, dass für das Berufungsverfahren das Diskriminierungsverbot des Art. 33 GG zu beachten war. Nach der Absage der letztplatzierten Bewerberin wollte die Universität den Rechtsstreit für erledigt erklären lassen. Dem hat sich die Klägerin nicht angeschlossen, sondern die Klage auf eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, um die Frage der grundsätzlichen Rechtswidrigkeit des bisherigen Berufungsverfahrens klären zu lassen. Schließlich geht es bei dem Gerichtsverfahren in erster Linie um die Klärung der offenen Rechtsfrage, ob Konkordatslehrstühle vor dem Hintergrund der Verfassung und der europäischen Anti-Diskriminierungsvorschriften nicht abgeschafft werden müssten…

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2 Gedanken zu “Prozess gegen Konkordatslehrstühle tritt in die entscheidende Phase

  1. Die Kirche und die ihr in diesem Fall nahestehenden Verantwortlichen in Hochschule und Gericht können beim jetzigen Stand der Dinge eigentlich kein Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Angelegenheit haben. Diese dürfte nach Lage der Dinge, das heißt vor allem unter Beachtung wesentlicher Grundgesetzartikel, nur zu Ungunsten der Kirche ausfallen. Sollte das Verfahren überraschenderweise fortgesetzt werden, dann bin ich bei der Kirchennähe – vorsichtige Formulierung – äußerst skeptisch, dass hier ein Urteil ergeht, dass die Verfassungswidrigkeit von Konkordatslehrstühlen feststellen würde. Zu eng sind weltanschaulich die höchsten Gerichte mit der Kirche verbunden, werden sie doch ganz wesentlich nach ihrer Affinität zum christlichen Glauben als Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen. Das Ergebnis würde – so meine Vermutung – irgendein windiger Kompromiss sein, der allen Beteiligten „irgendwie“ das Gesicht und Interessen wahren ließe, aber keine eindeutige Klärung darstellen würde. Zum Beispiel, indem man dem speziellen Fall seine grundsätzliche Bedeutung abspricht und ihn eher als Sonderfall ansieht, der in seiner Problematik nicht übertragbar sei. Denkbar wäre aber auch, dass das Verfassungsgericht die kulturell heraus gehobene Stellung der Kirche betont und aufgrund „legitimer Interessenverschränkung“ es für zulässig erachtet, dass bestimmte Grundgesetzartikel – zum Beispiel Artikel 3, Absatz 3 (Diskriminierungsverbot aufgrund des Glaubens) – sog. höherrangigeren Rechten geopfert werden. Als juristischer Laie drücke ich das vielleicht etwas naiv aus, die Juristen würden das in Abwägung verschiedenster hier hinein spielender Aspekte und in einer fachsprachlich eleganten Formulierung so präsentieren, dass unsereins Mühe hätte, die Begründung des Urteils überhaupt zu verstehen. (Siehe z.B. die seinerzeitige Begründung für das Urteil zur Rechtmäßigkeit des Kirchensteuerabzugs beim Arbeitslosengeld auch wenn man muslimisch oder konfessionsfrei ist!)

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